Als Geschäftsführer sollten Sie die folgenden Punkte für sich bereits geklärt haben, oder sich dringend um eine Klärung bemühen, da in besonderen Fällen das Haftungsrisiko auf Ihr Privatvermögen durchschlagen kann.
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung tritt ab dem 25. Mai 2018 in Kraft. Davon sind auch erhebliche Teile des Bundesdatenschutzgesetzes betroffen. Ist der Datenschutz in Ihrem Unternehmen zum Stichtag "complient"?
Eine konstante, latente Bedrohung ergibt sich durch Cyber-Risiken für das Unternehmen. Angriffe auf Ihre IT-Systeme können verheerende Folgen für das gesamte Unternehmen haben. Wer schon einmal mit einem blauen Auge davon gekommen ist, kann sich glücklich schätzen. Eine sorglose Einstellung zu diesem Thema kann im Zweifel aber auch die Unternehmensexistenz kosten. Im letzter Zeit kommen Cyber-Angriffe immer häufiger vor. Kommt es dabei zum Diebstahl personenbezogener Daten oder vertraulicher Daten von Kunden und Geschäftspartnern, so spielen die Konsequenzen in das persönliche Haftungsrisiko des Geschäftsführers.
Mit der Bereitstellung einer Website, der Nutzung von Social Media und dem Versenden von E-Mails gehen gesetzliche Pflichten einher, für deren Einhaltung Sie als Geschäftsführer zu sorgen haben.
Die gesetzliche Schadenersatzpflicht gem. § 823 BGB macht auch vor Vermögensschäden keinen Halt. So sind Sie als angestellter Geschäftsführer den Eigentümern gegenüber im Falle grober Fahrlässigkeit unter Umständen schadenersatzpflichtig.
Die Arbeitsunfähigkeit eines Geschäftsführers / Gesellschafter-Geschäftsführers kann für ein Unternehmen finanziell sehr belastend – eventuell sogar existenzgefährdend sein –, besonders für Unternehmen aus dem Mittelstand.
Risiko Pensionszusage: Wenn Sie für sich selbst oder für Angestellte eine Pensionszusage vereinbart haben, ist ebenfalls Vorsicht geboten. Durch die fortschreitende Absenkung des Abzinsungszinssatzes steigen die Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz zukünftig auch weiterhin deutlich an. Möglicherweise bestehen bereits Finanzierungslücken von Pensionsverpflichtungen. Spätestens dann ist eine Strategie erforderlich, um das Unternehmen und Ihre Altersversorgung zu schützen.
Risiko bAV: Eine ähnliche Haftungsbombe findet sich auch in einigen Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung für Ihre Mitarbeiter. Je nach Vertragsgestaltung haften Sie als Arbeitgeber für die Rentenzusage in voller Höhe, wenn der Versicherer die Rentenzusagen nicht vollständig, oder aufgrund von Insolvenz gar nicht erfüllen kann.
Gleichzeitig werden Sie durch die Anstellung als Geschäftsführer aus dem Arbeitsrecht herausgehoben, so dass Sie sich um Ihre Absicherung im Krankheitsfall und Ihre Altersversorgung in besonderer Weise kümmern müssen. Wenn Sie ausschließlich gesetzlich Kranken- oder rentenversichert sind, entsteht im Krankheitsfall oder bei Renteneintritt i. d. R. eine Versorgungslücke, die schnell zur finanziellen Belastung werden kann.
Wenn Sie zu einzelnen Punkten noch Fragen haben, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin.