Die Zahlungsfähigkeit ist unter normalen Umständen bereits eine bedeutende Leistungskennzahl (KPI). Im Kontext der Unternehmenssanierung wird sie jedoch zum Schlüsselfaktor.
Bleibt das Unternehmen während der Krise zahlungsfähig und zwar so, dass eine Zahlungsunfähigkeit unter Anwendung der kaufmännischen Sorgfaltspflichten bis auf Weiteres ausgeschlossen werden kann, besteht die Möglichkeit einer außergerichtlichen Unternehmenssanierung.
Zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit werden zunächst alle liquiden Mittel zusammengezogen - also Bargeld und Guthaben auf Bankkonten. In einem zweiten Schritt werden alle Vermögensgegenstände hinsichtlich der Dauer der Vermögensbindung bewertet. In einem dritten Schritt werden stille Reserven aufgedeckt. In einem vierten Schritt ist die Fristigkeit der zusätzlichen Mittelbeschaffung zu bewerten, in der Regel erfolgt hier ein Gespräch mit der Hausbank.
Schließlich kann auch das Anlagevermögen in diese Betrachtung einfließen, wenn sich nur durch die Liquidierung von Vermögensgegenständen dieser Klasse (z. B. Grundstücke und Produktionsmittel) die Zahlungsfähigkeit sicherstellen lässt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der betriebliche Ablauf nicht gestört wird, sofern noch mit einem Cash Flow aus Produktion und Verkauf gerechnet wird. Aber selbst in diesem Fall sind Lösungen denkbar, um Liquidität aus Anlagevermögen zu ziehen.
Wie bereits beschrieben werden nun die Zahlungsverpflichtungen gegenübergestellt und priorisiert, etwa nach Fälligkeit. Bei der Finanzierung von gewerblichen Bauvorhaben ist der vereinbarte Prolongationstermin für den Kredit relevant. Ist eine Prolongation aufgrund der Risikobewertung durch die Bank nicht möglich, tritt die Fälligkeit zum Ende des Kreditvertrags i. d. R. sofort ein.
Bei öffentlichen Einrichtungen können finanzwirtschaftliche Defizite unter Umständen durch den öffentlichen Träger ausgeglichen werden, so dass die Insolvenz praktisch nie eintritt. Das Verfahren stößt allerdings an die Grenzen des EU-Beihilferechts. Für die erforderliche Compliance muss der jeweilige Betrieb mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut werden. Unter diese Regelung können beispielsweise öffentliche Hallenbäder und Krankenhäuser fallen. Der gewährte Ausgleich ist allerdings jeweils in seiner Höhe begrenzt und darf nicht über das hinausgehen, was nötig ist, um die Gemeinwohlaufgabe zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erfüllen.