Sobald eine GmbH zahlungsunfähig ist, dürfen keine Zahlungen mehr aus dem GmbH-Vermögen geleistet werden und innerhalb von drei Wochen muss der Antrag auf Insolvenz gestellt werden. Für Aktiengesellschaften gelten ähnliche Regelungen. Das Insolvenzverfahren eröffnet allerdings ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko für den Geschäftsführer, bzw. den Vorstand.
Hat der Insolvenzverwalter das Steuer einmal in die Hand, bestreitet er zunächst die Kosten für das Insolvenzverfahren aus der Insolvenzmasse, also dem GmbH-Vermögen. Erst danach werden die Gläubiger bedient. Ist das GmbH-Vermögen nicht ausreichend, um die Kosten zu decken, kann der Insolvenzverwalter im Rahmen der Geschäftsführer-Haftung auf das Privatvermögen des Geschäftsführers zurückgreifen, um die Kosten des Verfahrens zu begleichen.